Gesetze / Außenwirtschaftsverordnung
AWV§ 8 Genehmigungserfordernisse für die Ausfuhr von Gütern des Teils I der Ausfuhrliste
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
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Nach Gewicht
- BVerfG, 03.02.2026 – 2 BvR 1626/25Nichtannahmebeschluss: Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Genehmigungen für die Ausfuhr von Rüstungsgütern nach Israel - keine hinreichende Darlegung einer Verletzung von Art 19 Abs 4 GG durch fachgerichtliche Verneinung einer konkreten grundrechtlichen Schutzpflicht aus Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 1 Abs 2 GG und dem Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des GG - allgemein drittschützende Wirkung des § 8 Abs 1 AWG, § 8 Abs 1 AWV iVm § 4 Abs 1 AWG verfassungsrechtlich nicht gebotenZitiert von 3
- BGH, 15.10.2013 – StB 16/13Sofortige Beschwerde zum Bundesgerichtshof gegen einen die Hauptverfahrenseröffnung in einer Strafsache ablehnenden Beschluss eines Oberlandesgerichts: Prüfungsumfang hinsichtlich des Bestehens eines hinreichenden Tatverdachts; Bejahung der besonderen Bedeutung bei Gefährdung bundesstaatlicher Belange durch Lieferung von Flugzeugmotoren zum Einbau in iranische Drohnen; Strafrahmen in Übergangsfällen
- VG Frankfurt am Main, 05.11.2019 – 5 K 7970/17.F
- BVerfG, 11.10.1994 – 1 BvR 337/92Zustandekommen von Rechtsverordnungen der Bundesregierung im UmlaufverfahrenZitiert von 46
- BGH, 19.02.1985 – 5 StR 796/84Zitiert von 1
- BGH, 19.02.1985 – 5 StR 780/84Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Frankfurt am Main, 28.02.2019 – 5 K 9655/17.FZitiert von 3
- VG Frankfurt am Main, 23.06.2016 – 5 K 3718/15.FZitiert von 5
- VG Frankfurt am Main, 26.08.2014 – 5 L 2135/14.FZitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 AWV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/8#abs-1 (1) Die Ausfuhr der folgenden Güter bedarf der Genehmigung:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/8#abs-2 (2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 1 ist nicht erforderlich für die Ausfuhr der folgenden Güter in die Schweiz, nach Liechtenstein, Norwegen und Island:
Satz 1 gilt nicht, wenn dem Ausführer bekannt ist, dass das endgültige Bestimmungsziel der Güter außerhalb der in Satz 1 genannten Staaten und außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union liegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/8#abs-3 (3) Eine Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 2 ist nicht erforderlich, wenn nach dem der Ausfuhr zugrunde liegenden Vertrag derartige Güter im Wert von nicht mehr als 5 000 Euro geliefert werden sollen. Die Ausfuhr von Software und Technologie ist abweichend von Satz 1 stets genehmigungspflichtig.